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§ 73 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 BremBG – Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

  1. 1.

    nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

  2. 2.

    die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

  3. 3.

    in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

  4. 4.

    die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

  5. 5.

    zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

  6. 6.

    dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.