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§ 72 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 3 – Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 BremBG – Anzeigefreie Nebentätigkeiten
(§ 40 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht

  1. 1.

    Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

  2. 2.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

  3. 3.

    die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

  4. 4.

    unentgeltliche Nebentätigkeiten.

(2) Folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

  1. 1.

    Wahrnehmung eines nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

  2. 2.

    Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

  3. 3.

    gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

  4. 4.

    Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus begründetem Anlass verlangen, dass die Beamtin oder der Beamte über eine von ihr oder ihm ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondere über deren Art und Umfang sowie über die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, schriftlich Auskunft erteilt.