§ 69 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit und Urlaub
§ 69 BremBG – Mandatsurlaub
Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach Kommunalverfassungsrecht gebildeten Ausschusses oder vergleichbaren Einrichtungen in Gemeindebezirken ist der Beamtin oder dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.