Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 58 BremBG - Dienstjubiläen

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Beamtinnen und Beamte werden bei Dienstjubiläen geehrt. Ihnen kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.