§ 57 BremBG - Amtsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Der Senat setzt die Amtsbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe "weiblich" noch "männlich" eingetragen ist, können bei jeder Verleihung einer Amtsbezeichnung wählen, ob sie die Amtsbezeichnung
- 1.
in männlicher oder weiblicher Form,
- 2.
als Doppelbezeichnung oder
- 3.
in geschlechterdiverser oder nicht-binärer Form
führen. Ist die Bezeichnung "Mann" oder "Frau" Teil einer Amtsbezeichnung, so kann diese durch die Bezeichnung "Person" ersetzt werden; unter der Maßgabe, dass die Amtsbezeichnung erkennbar bleibt, kann die geschlechterdiverse oder nicht-binäre Form im Übrigen von der Dienststelle im Einvernehmen mit der zu bezeichnenden Person durch Anpassung der Wortendung oder durch Einfügung von Sonderzeichen gebildet werden. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz "(divers)" oder "(ohne Geschlechtsangabe)" hinzugefügt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.
(4) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.
(5) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.