§ 50 BremBG - Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten
(§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
- 1.
entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 oder entgegen § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
- 2.
ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.
(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.