Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 3 – Dienstunfähigkeit

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 BremBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt fünf Jahre.

(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes soll alle zwei Jahre überprüft werden. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Absatz 1 zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist.

(3) Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht nach, kann sie oder er so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.