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§ 38 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 BremBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 des Beamtenstatusgesetzes)

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.