§ 38 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 38 BremBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18 des Beamtenstatusgesetzes)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.