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§ 36 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Unterabschnitt 2 – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremBG – Ruhestand auf Antrag

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.