Gesetze

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§ 2 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremBG – Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
(§ 2 des Beamtenstatusgesetzes)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.