§ 135 BremBG - Evaluation
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswir kungen des § 8 Absatz 1 bis 5 auf die Bewerbungsverfahren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen des Verwaltungsaufwands, der Qualitätssicherung oder der Vermeidung von Diskriminierungsrisiken weitere gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sind. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen.
Bremen, den 22. Dezember 2009
Der Senat