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§ 131 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 131 BremBG – Entpflichtung

(1) Das Recht der am 14. November 1977 vorhandenen Professorinnen und Professoren, nach § 165h Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 14. November 1977 geltenden Fassung nach Erreichen der Altersgrenze von ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt unberührt. Dies gilt entsprechend für Professorinnen und Professoren, die zum Zwecke ihrer Verwendung als Professorin oder Professor im Dienst der Freien Hansestadt Bremen aus einem entsprechenden Amt im Bereich eines anderen Dienstherrn ausgeschieden sind und als Inhaber dieses Amtes das Recht auf Entpflichtung hatten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Professorinnen und Professoren mit Ablauf des Semesters, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden, von ihren amtlichen Pflichten entbunden. Durch diese Entpflichtung wird ihre beamtenrechtliche Stellung nicht berührt. Sie erhalten vom Wirksamwerden der Entpflichtung an Dienstbezüge auf der Grundlage des am 14. November 1977 geltenden Beamten und Besoldungsrechts.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Antrag der Professorin oder des Professors keine Anwendung. Der Antrag kann nur gestellt werden, solange die Professorin oder der Professor noch nicht entpflichtet ist.