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§ 120 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 5 – Hochschulen

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 BremBG – Rektorinnen und Rektoren, Konrektorinnen und Konrektoren

(1) Die Rektorinnen und Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden für die Dauer ihrer Bestellung zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. § 7 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Soweit die Rektorinnen und Rektoren der Hochschule Bremerhaven oder der Hochschule für Künste oder die Konrektorinnen und Konrektoren der Hochschulen ihr Amt hauptberuflich ausüben, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Rektorinnen und Rektoren sowie Konrektorinnen und Konrektoren treten mit Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie

  1. 1.

    insgesamt eine mindestens zehnjährige Dienstzeit in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder

  2. 2.

    aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt worden sind und sie nicht auf ihren Antrag unter Verleihung eines Amtes, das dem vor Beginn ihrer Amtszeit als Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren innegehabten Amt gleichwertig ist, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zurückgeführt werden.

Der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ende des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden. Rektorinnen und Rektoren oder Konrektorinnen und Konrektoren, die die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand nicht erfüllen, sind mit Ablauf der Amtszeit entlassen, sofern nicht eine erneute Berufung zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Konrektorin oder zum Konrektor erfolgt.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand (Absatz 2 Satz 1) kann unter den Voraussetzungen des § 35 Absatz 4 bis zum Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Amtszeit hinausgeschoben werden. Der Antrag ist ein Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze zu stellen. Soweit die maßgebliche Altersgrenze bei Dienstantritt bereits vollendet ist, ist der Antrag nach Satz 1 bis zum Dienstantritt zu stellen.