§ 110 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → Unterabschnitt 2 – Polizeivollzug
§ 110 BremBG – Gemeinschaftsunterkunft
(1) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung der oder des Dienstvorgesetzten verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit ist, nur für besondere Einsätze oder Lehrgänge oder für seine Aus- oder Weiterbildung auferlegt werden. Für die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten können unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.