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§ 52 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 BremArchG – Übergangsvorschrift

(1) § 3 Absatz 1a bis 1c und die Anlage zu § 3 Absatz 1 sind erst ab dem 10. März 2017 anzuwenden.

(2) Auf Personen, die bis zum Ablauf des 9. März 2016 bereits mit ihrem Studium oder ihrer praktischen Tätigkeit nach § 3 Absatz 1 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), das zuletzt durch Gesetz vom 30. September 2014 (Brem.GBl. S. 404) geändert worden ist, begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Personen, die ihr Studium nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Umwelt und Bau an die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 651) bis zum Ablauf des 13. März 2020 begonnen haben, ist § 3 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Mindeststudienzeit in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.