Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremArchG – Voraussetzungen für die Eintragung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste

(1) In die Architekten- oder die Stadtplanerliste des Landes Bremen ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. 1.

    im Lande Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat und

  2. 2.

    ein der Fachrichtung entsprechendes Studium mit mindestens vier Studienjahren auf Vollzeitbasis, an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten erfolgreich abgeschlossen hat und danach, unter Berücksichtigung der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11, eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung im Laufe der letzten acht Jahre vor dem Eintragungsantrag ausgeübt hat.

(1a) In der Fachrichtung Architektur muss die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer absolviert werden (Berufspraktikum); es muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Bis zu einem Jahr der berufspraktischen Tätigkeit darf bereits nach Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums absolviert werden. In einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie der Satzung nach § 18 Absatz 1 Nummer 11 entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt. Der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten.

(1b) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt auch als erbracht, wenn die antragstellende Person die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt.

(1c) Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

  1. 1.

    öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

  2. 2.

    zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

  3. 3.

    Planungs- und Baupraxis sowie

  4. 4.

    Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

Für die Eintragung in der Fachrichtung Architektur ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weitere Veranstaltungen erforderlich.

(2) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleichwertig die nach Artikel 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132) geändert worden ist, in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach Artikel 23, 48 und 49 in Verbindung mit dem Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt unbeschadet des Artikels 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch,

  1. 1.

    in Bezug auf Studienanforderungen, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

  2. 2.

    in Bezug auf die Studienanforderung und die praktische Tätigkeit, wer vorbehaltlich der Absätze 4 und 5

    1. a)

      über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder

    2. b)

      denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeitbeschäftigung oder entsprechender Teilzeitbeschäftigung in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; die Jahresfrist gilt nur, falls die Reglementierungen des Herkunftsmitgliedsstaates nichts anderes bestimmen.

    Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne der Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.

(4) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 unterscheidet, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auszugleichen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/35/EG sowie in der Fachrichtung Architektur erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellende Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums oder der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme ist gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/35/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate ab dem Zugang der Entscheidung über die Verpflichtung abgelegt werden kann. Die Architektenkammer erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Leitlinien zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(6) Auf Antrag ist, unabhängig von den Studienanforderungen und Anforderungen an praktische Tätigkeiten in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wer sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur oder Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten nachweist.

(7) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist eine antragstellende Person in die Architekten- oder die Stadtplanerliste einzutragen, wenn sie in der entsprechenden Liste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland

  1. 1.

    bereits eingetragen ist oder

  2. 2.

    eingetragen war und ihre Eintragung gelöscht wurde, weil sie ihren Wohnsitz, ihre berufliche Niederlassung oder ihren Dienst- oder Beschäftigungsort aufgegeben hat.

Die Eintragung nach Nummer 2 erfolgt nur, sofern diese Eintragung innerhalb eines Jahres nach Löschung beantragt wird und soweit kein Versagungsgrund nach § 5 vorliegt.

(8) Mit dem Antrag ist bei freischaffender oder gewerblicher Tätigkeit für andere neben den Nachweisen nach den Absätzen 1 bis 7 ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung beizubringen, die Haftungsrisiken abdeckt, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ergeben. Personenschäden müssen mindestens mit 1 Million Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens mit 250 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder einer höheren, jeweils vereinbarten Versicherungssumme begrenzt werden. Der entsprechende Versicherungsschutz muss für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gewährleistet sein.

(9) Wer mit der Beschäftigungsart "freischaffend“ in die Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen ist, kann auf Antrag von der Versicherungsverpflichtung nach Absatz 8 befreit werden. Eine solche Befreiung ist möglich, soweit der Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausgeübt wird.

(10) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und ergänzender Bestimmungen zu erlassen, sofern die Vorschriften die bestehenden gesetzlichen Regelungen ergänzen und deren zweckentsprechende Durchführung sichern.

(11) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden.