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§ 2 BremArchG
Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung

Titel: Bremisches Architektengesetz (BremArchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremArchG
Gliederungs-Nr.: 714-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremArchG – Geschützte Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt", "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt", "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer des Landes Bremen oder einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder entsprechend §§ 8, 52 dazu berechtigt ist.

(2) Die Berufsbezeichnung "freischaffende Architektin" oder "freischaffender Architekt", "freischaffende Innenarchitektin" oder "freischaffender Innenarchitekt", "freischaffende Landschaftsarchitektin" oder "freischaffender Landschaftsarchitekt", "freischaffende Stadtplanerin" oder "freischaffender Stadtplaner" darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- oder die Stadtplanerliste eingetragen worden ist und sich den Berufsaufgaben nach § 1 eigenverantwortlich und unabhängig widmet und nicht baugewerblich oder auf dem Gebiet der Baufinanzierung tätig ist. Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig oder als Gesellschafterin oder als Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 4 unbeeinflusst durch Dritte ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt oder zu vertreten verpflichtet ist, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit in den Absätzen 1 und 2 genannten Berufsbezeichnungen oder ähnliche Berufsbezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.

(4) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder Wortverbindungen nach Absatz 3 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter der jeweiligen Bezeichnung in die Architekten- und Stadtplanerliste nach § 4 eingetragen oder nach §§ 8, 52 berechtigt ist. Eintragungen in eine entsprechende Liste oder ein Verzeichnis einer Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Lande Bremen. Absatz 2 gilt entsprechend.