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§ 10 BremAbwAG
Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Landesrecht Bremen

Vierter Teil – Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Titel: Bremisches Abwasserabgabengesetz (BremAbwAG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremAbwAG
Gliederungs-Nr.: 2129-f-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremAbwAG – Festsetzungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden:

  1. 1.
    aus dem Ersten Teil, Einleitende Vorschriften, § 32,
  2. 2.
    aus dem Zweiten Teil, Steuerschuldrecht, §§ 34 bis 37, 42, 44 bis 48, 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
  3. 3.
    aus dem Dritten Teil, Allgemeine Verfahrensvorschriften, § 99 mit der Maßgabe, dass statt "die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen Sachverständigen" die nach §§ 26 und 65 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zugezogenen Sachverständigen berechtigt sein sollen,
  4. 4.
    aus dem Vierten Teil, Durchführung der Besteuerung, §§ 152, 153 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 2 und 3, § 166.

Bei der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle

  1. 1.
    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die zuständige Behörde,
  2. 2.
    des Wortes "Steuer(n)", allein oder in Wortzusammensetzungen, das Wort "Abgabe(n)",
  3. 3.
    des Wortes "Besteuerung" die Wörter "Heranziehung zu Abgaben".