§ 36 BremAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Landesrecht Bremen
Fünfter Teil – Fraktionen
§ 36 BremAbgG – Fraktionsbildung
(1) Mitglieder der Bürgerschaft können sich zu Fraktionen zusammenschließen.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.