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§ 17 BremAbgG - Nicht abgerechnete Leistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

Versterben Abgeordnete, so erhalten die Rechtsnachfolger die noch nicht berechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren.