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Anlage 2 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

Anlage 2 BRAO – Gebührenverzeichnis

(zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)

Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

Unterabschnitt 2 Beschwerde

Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Teil 1
Anwaltsgerichtliche Verfahren

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 bis 1112
   
Vorbemerkung 1:
 
(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Rechtsanwaltskammer damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
   
 Abschnitt 1  
 Verfahren vor dem Anwaltsgericht 
   
 Unterabschnitt 1  
 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz 
   
1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße
240,00 EUR
1111Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4 BRAO360,00 EUR
1112Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis480,00 EUR
   
 Unterabschnitt 2  
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge 
   
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
   
 Abschnitt 2  
 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof 
   
 Unterabschnitt 1  
 Berufung 
   
1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil 0,5
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. 
   
 Unterabschnitt 2  
 Beschwerde 
   
1220Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist 
   
 Unterabschnitt 3  
 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds 
   
1230Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
200,00 EUR
   
 Abschnitt 3  
 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof 
   
 Unterabschnitt 1  
 Revision 
   
1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
 Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. 
   
 Unterabschnitt 2  
 Beschwerde 
   
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
 Von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. 
   
 Unterabschnitt 3  
 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften 
   
1330Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme 1,5
1331Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
1332 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
240,00 EUR
   
 Abschnitt 4  
 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 
   
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR

 

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Nr.  GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
   Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 
   Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
 
     
2110 Verfahren im Allgemeinen4,0
2111 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf2,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
 
     
2120 Verfahren im Allgemeinen5,0
2121 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
 
     
2200 Verfahren über die Zulassung der Berufung:1,0
  Soweit der Antrag abgelehnt wird 
   
2201 Verfahren über die Zulassung der Berufung:0,5
  Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 
  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
    
2202 Verfahren im Allgemeinen5,0
2203 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: 
  Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf1,0
   
   Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
    
2204 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 
 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3. gerichtlichen Vergleich oder 
 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf3,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
  Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
 
     
Vorbemerkung 2.3: 
  (1)Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO. 
  (2)Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren. 
    
   Unterabschnitt 1
Anwaltsgerichtshof
 
     
2310 Verfahren im Allgemeinen2,0
2311 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf0,75
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
 
     
2320 Verfahren im Allgemeinen1,5
2321 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf0,5
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
 
     
Vorbemerkung 2.3.3: 
  Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist. 
2330 Verfahren im Allgemeinen2,5
2331 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1. Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2. gerichtlichen Vergleich oder 
 3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
  es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: 
  Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf1,0
   Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
    
   Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
     
2400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: 
  Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR.

Zu Anlage 2: Die bisherige Anlage, angefügt durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363), wurde Anlage 2 durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).