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§ 82 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Zweiter Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 82 BRAO – Aufgaben des Schriftführers

1Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Kammerversammlung. 2Er führt den Schriftwechsel des Vorstandes, soweit es sich nicht der Präsident vorbehält.

Zu § 82: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).