Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Zweiter Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 78 BRAO – Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    dem Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schriftführer,
  4. 4.
    dem Schatzmeister.

(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen.

(4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.

Zu § 78: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).