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§ 72 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 72 BRAO – Beschlüsse des Vorstandes

(1) 1Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 2Das Gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) 1Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

Zu § 72: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).