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§ 71 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 71 BRAO – Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Zu § 71: Geändert durch G vom 13. 12. 1989 (BGBl I S. 2135) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154).