§ 67 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand
§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Zu § 67: Geändert durch G vom 27. 4. 2002 (BGBl I S. 1467).