§ 63 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Rechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Vorstand
§ 63 BRAO – Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Zu § 63: Geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).