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§ 49c BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Teil – Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 49c BRAO – Einreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

Zu § 49c: Eingefügt durch G vom 10. 10. 2013 (BGBl I S. 3786).