§ 44 BRAO - Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
1Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muss die Ablehnung unverzüglich erklären. 2Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.