Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 BRAO - Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

1Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,

  2. 2.
  3. 3.

2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.