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§ 35 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 35 BRAO – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

Zu § 35: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).