§ 35 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren
§ 35 BRAO – Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
Zu § 35: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).