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§ 34 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Verwaltungsverfahren

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 34 BRAO – Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

Zu § 34: Eingefügt durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).