Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
§ 31d BRAO – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten
- 1.
der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
- 2.
der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
- 3.
der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
- a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
- b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
- c)
ihrer Führung,
- d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
- e)
des Löschens von Nachrichten und
- f)
ihrer Löschung,
- 4.
des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.
Zu § 31d: Der bisherige § 31c, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), wurde § 31d durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).