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§ 31d BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Zulassung und allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 31d BRAO – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

  1. 1.

    der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,

  2. 2.

    der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,

  3. 3.

    der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten

    1. a)

      ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

    2. b)

      ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

    3. c)

      ihrer Führung,

    4. d)

      der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

    5. e)

      des Löschens von Nachrichten und

    6. f)

      ihrer Löschung,

  4. 4.

    des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

Zu § 31d: Der bisherige § 31c, eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2517), wurde § 31d durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).