Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 210 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dreizehnter Teil – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 210 BRAO – Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.

Zu § 210: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).