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§ 199 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen → Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 199 BRAO – Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluss festgesetzt.

(2) 1Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. 2Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluss erlassen hat. 3Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. 4Die Verfahren sind gebührenfrei. 5Kosten werden nicht erstattet.

Zu § 199: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).