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§ 195 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen → Dritter Abschnitt – Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 195 BRAO – Gerichtskosten

1Im anwaltsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichts über die Rüge (§ 74a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 57 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 195: Neugefasst durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3416); geändert durch G vom 17. 1. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 12) (23. 1. 2024).