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§ 192 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zehnter Teil – Kosten in Anwaltssachen → Erster Abschnitt – Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 192 BRAO – Erhebung von Gebühren und Auslagen

2Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 3Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt. 3Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen ( §§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

Zu § 192: Neugefasst durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), geändert durch G vom 7. 8. 2013 (BGBl I S. 3154), 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).