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§ 191a BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Dritter Unterabschnitt – Satzungsversammlung

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 191a BRAO – Einrichtung und Aufgabe

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erlässt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

  1. 1.

    ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;

  2. 2.

    mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

Zu § 191a: Eingefügt durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278), geändert durch G vom 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).