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§ 186 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 186 BRAO – Aufgaben des Schatzmeisters

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.