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§ 181 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 181 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

  1. 1.
    wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.