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§ 180 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 180 BRAO – Wahlen zum Präsidium

(1) 1Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. 2In das Präsidium kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer.

Zu § 180: Geändert durch G vom 9. 12. 1986 (BGBl I S. 2326), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358) und 12. 5. 2017 (BGBl I S. 1121).