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§ 179 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 179 BRAO – Zusammensetzung des Präsidiums

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  1. 1.
    dem Präsidenten,
  2. 2.
    mindestens drei Vizepräsidenten,
  3. 3.
    dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

Zu § 179: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).