§ 179 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Organe der Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Unterabschnitt – Präsidium
§ 179 BRAO – Zusammensetzung des Präsidiums
(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
- 1.dem Präsidenten,
- 2.mindestens drei Vizepräsidenten,
- 3.dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.
Zu § 179: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).