Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 176 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Neunter Teil – Die Bundesrechtsanwaltskammer → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 176 BRAO – Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Staatsaufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. 2Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Bundesrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Zu § 176: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).