Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 172a BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof → Erster Unterabschnitt – Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 172a BRAO – Kanzlei

1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Zu § 172a: Gestrichen durch G vom 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363); der bisherige § 172b, eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358), geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449), wurde § 172a.