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§ 169 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 169 BRAO – Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Zu § 169: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).