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§ 165 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Achter Teil – Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof → Zweiter Abschnitt – Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 165 BRAO – Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuss führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuss ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.