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§ 147 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsmittel → Zweiter Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 147 BRAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.