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§ 142 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Rechtsmittel → Erster Unterabschnitt – Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 142 BRAO – Beschwerde

Soweit Beschlüsse des Anwaltsgerichts mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel der Anwaltsgerichtshof zuständig.

Zu § 142: Geändert durch G vom 9. 12. 1974 (BGBl I S. 3393) und 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).