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§ 141 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Dritter Unterabschnitt – Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 141 BRAO – Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.

Zu § 141: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278).