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§ 131 BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahren im ersten Rechtszug → Zweiter Unterabschnitt – Einleitung des Verfahrens

Titel: Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BRAO
Gliederungs-Nr.: 303-8
Normtyp: Gesetz

§ 131 BRAO – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht

(1) In dem Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, läßt das Anwaltsgericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zu.

(2) Der Beschluss, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer nicht angefochten werden.

(3) 1Der Beschluss, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen. 2Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Zu § 131: Geändert durch G vom 13. 1. 1969 (BGBl I S. 25), 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) und 7. 7. 2021 (BGBl I S. 2363).